Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.10.2003 in Aidlingen.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 20. Juni 2015.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Böblingen
unter der Registriernummer VR 241375 am 28. April 2017.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e.V.“ Er hat seinen Sitz in 71134 Aidlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist, die Förderung des traditionellen Brauchtums. insbesondere durch die Erhaltung historischer Fasnachstsbräuche, sowie die Heranführung junger Menschen an die traditionelle Fasnacht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Unterhalt von Hästrägergruppen und deren Teilnahme an bzw. die Durchführung von Fasnachtsveranstaltungen.
2. Die Vereinsziele werden durch die, in § 15 beschriebenen Gruppen verwirklicht.

§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittelverwendung
Vorgänge, die zu Ausgaben führen (Bestellungen etc.), sind möglichst schriftlich zu tätigen und vom 1. Vorstand (bei Verhinderung vom 2. Vorstand) und einem weiteren Mitglied des Zunftrates zu autorisieren. Diese Regelung gilt auch für Einnahmen und Ausgaben (Kassen- und Bankzahlungen).

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und diese Satzung sowie bestehende Vereinsordnungen akzeptieren. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den die Mitgliederversammlung im Einzelfall nach Ablauf eines Probejahres entscheidet. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zum Schluss des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder bei vereinsschädlichem Verhalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Jedes Mitglied erhält ein gültiges Exemplar der Satzung.

§ 6 Ehrenmitglieder und Verdienste
Personen die sich durch besondere Verdienste um den Verein verdient gemacht haben, können, nach Prüfung durch die Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Weitere Ehrungen können mittels Fasnachtsorden oder ähnlicher Anerkennung vorgenommen werden, die den Verdienst würdigen. Ein Anspruch kann nicht geltend gemacht werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Der Mitgliedsbeitrag ist beim Eintritt in den Verein mit Stichtag 15.11. fällig und bezieht sich auf die kommende Fasnetsaison in dem der Eintritt erfolgt ist. Für Mitglieder zwischen 14 und 18 Jahren wird nur die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages erhoben. Für Familien ist ein Familienbeitrag möglich, der auf das doppelte des Jahresbeitrages festgesetzt ist (zur Familie gehören zwei Erwachsene und alle Kinder unter 18 Jahren), Mitglieder, die den Jahresbeitrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen und nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Dies geschieht in schriftlicher Form, eine Bestätigung der Mitgliederversammlung ist nicht notwendig.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Zunftrat
  • Kassenprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl und Abwahl des Zunftrates
  • Beschlussfassung über Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Zunftrat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im 2. Quartal des Jahres. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Zunftrat umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – mit Ausnahme eines Ehrenmitglieds – eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Zunftmeister), dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt. Zur rechtsverbindlichen Vertretung durch den Schatzmeister genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung des Zunftrates sowie Aufstellung der Tagesordnung.
die Leitung bei allen Versammlungen.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem Vorstand
dem Zunftrat

Der erweiterte Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister ist verpflichtet eine ordnungsgemäße Aufzeichnung aller Kassenvorgänge durchzuführen. Dazu gehört:

  • das Einziehen von Mitgliedsbeiträgen
  • Abwicklung der Vereinseinnahmen und -ausgaben
  • Belegsammlung aller anfallenden Kassenvorfälle
  • Erstellen des Jahresabschlusses

Er ist verpflichtet der Mitgliederversammlung jährlich einen geprüften Kassenbericht oder Jahresabschluss vorzulegen. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alle 2 Jahre gewählt.

§ 12 Zunftrat
Der Zunftrat wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er besteht aus:

  • dem 1. und 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • je einem Vertreter der Untergruppen

Sollte der Zunftrat aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehen, so ist von der Mitgliederversammlung ein Beisitzer zu wählen. Jedes Mitglied des Zunftrates hat das Recht eine Sitzung des Zunftrates einzuberufen. Die wesentlichen Aufgaben des Zunftrates sind:

  • Wahlvorschläge zur Wahl der Vorstandschaft
  • Beratung aller Zunftangelegenheiten
  • Erledigung der laufenden Geschäfte und Teilnahme an der Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben
  • Entscheidung über Beschwerden und Streitigkeiten aller Art innerhalb der Zunft
  • Vorbereitung aller Zunftveranstaltungen, wozu weitere Mitglieder sowie Nichtmitglieder herangezogen werden können.
  • Festlegung der Fest- und Umzugprogramme
  • Bestellung von Preisrichter und Kommissionen
  • Leitung der innerhalb der Zunft bestehenden Gruppen

Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Zunftrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 13 Der Schriftführer
Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alle 2 Jahre gewählt. Der Schriftführer hat die Aufgabe, Protokolle über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Zunftrates anzufertigen, die von ihn und dem 1. Vorstand zu unterzeichnen sind. Er erledigt den gesamten anfallenden Schriftverkehr des Vereins. Femer ist er verpflichtet Vorgänge und Vorfälle chronologisch festzuhalten und fortzuschreiben. Zu der jährlichen Mitgliederversammlung muss er einen Schriftführerbericht vorlegen.

§14 Die Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Dazu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft des Vereins angehören. Sie sind verpflichtet, die Kassenführung nach Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Bestand jährlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und bei dieser zu berichten.

§ 15 Die Gruppen innerhalb der Zunft
Der Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e.V. gehören folgende Gruppen an:

  • Aidbachhexen,
  • Stoabäuch,
  • noch im Aufbau befindliche Gruppen.

Sämtliche Gruppen unterstehen der Vorstandschaft des Vereins. Jede Gruppe sollte einen Vertreter im Zunftrat haben, der von den Mitgliedern der Gruppe gewählt wird. Die Untergruppen können interne Ausschüsse bilden, die dem Zweck der kameradschaftlichen Einheit dienen, die Probleme jeder Art zu lösen versuchen und auch mit Aufgaben vertraut gemacht werden können, die den Vorstand entlasten. Beschlüsse und Satzung können diese Ausschüsse nicht anstreben und auch nicht geben. Diese Ausschüsse und ihre Personen haben im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 16 Bekleidung
Das Narrenkleid besteht aus :

Der Holzmaske, mit Pferdeschweif als Haare und einem Kopftuch (rot mit weißen Blümchen) (siehe Bildbeschreibung im Anhang).
Das Häs, es besteht aus einem weinrotem Oberteil, einem schwarzem Rock mit Schürze, aus demselben Stoff wie das Kopftuch, einer langen weißen Unterhose mit Spitzenbesatz, Ringelsocken (weinrot, weiß, schwarz) und den Strohschuhen. (siehe Bildbeschreibung im Anhang)

Jedes Mitglied der Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e. V. hat sein Narrenkleid käuflich zu erwerben und es geht in seinen Besitz über. Bei Austritt aus der Zunft, behält sich diese das Recht vor, das Narrenkleid zum Zeitwert zurückzukaufen. Jedes ausgetretene Mitglied kann sein Narrenkleid auch behalten, es darf in der Öffentlichkeit jedoch nicht mehr getragen werden. Das Narrenkleid ist in Seiner Art und Darstellung Eigentum der Zunft und darf nicht ohne Zustimmung des Zunftrates außerhalb der Narrenzunft getragen werden. Verstößt ein ehemaliges Mitglied dagegen, so können von dem Verein juristische Schritte eingeleitet werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet eine durch den Verein zugewiesene Nummer deutlich sichtbar am rechten Oberarm seines Narrenkleides anzubringen, um die zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen nach Verursacherprinzip festzustellen.

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergärten der Gemeinde Aidlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstige Zwecke zu verwenden haben

Ort, Datum und Unterschriften
Aidlingen 20.06.2015