Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.10.2015 in Aidlingen. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 12. Mai 2018 . Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Böblingen unter der Registriernummer VR 241375 am 12. Mai 2018.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “ Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 71134 Aidlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums,  insbesondere durch die Erhaltung historischer Fasnachstsbräuche, sowie die Heranführung junger Menschen an die traditionelle Fasnet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Unterhalt von Hästrägergruppen und deren Teilnahme an bzw. die Durchführung von Fasnetsveranstaltungen.
  2. Die Vereinsziele werden durch die, in § 15 beschriebenen Gruppen verwirklicht.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Vorgänge, die zu Ausgaben führen (Bestellungen etc.), sind möglichst schriftlich zu tätigen und vom 1. Vorstand (bei Verhinderung vom 2. Vorstand) und einem weiteren Mitglied des Zunftrates zu autorisieren.
    Diese Regelung gilt auch für Einnahmen und Ausgaben (Kassen- und Bankzahlungen).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und diese Satzung sowie bestehende Vereinsordnungen akzeptieren.
  2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach den BDSG.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein erlangt. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch die Abstimmung der ordentliche Mitgliederversammlung nach Absolvierung eines Probejahrs. Bei Ablehnung besteht kein Anrecht auf Widerspruch. Es ist ebenfalls nicht erforderlich eine Ablehnung zu begründen.
  4. Bei Wiedereintritt eines ehemaligen Mitgliedes ist ebenso ein schriftlicher Aufnahmeantrag und das absolvieren eines Probejahres mit anschließendem Entscheid über die Wiederaufnahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Mitglieder, die im Laufe ihrer Mitgliedschaft ihren Mitgliedsstatus von aktiv auf passiv setzen und nach unbestimmter Zeit wieder in den aktiven Status zurückwechseln, können dies ohne Einschränkungen (absolvieren einer Anwärterschaft und Taufe), tun.
  6. Bei passiven Mitgliedern, die noch keine Anwärterschaft und Taufe absolviert haben und in den aktiven Mitgliederstatus wechseln wollen, wird wie bei einer Neumitgliedschaft (Aufnahmeantrag zum aktiven Status, Probejahr, Entscheid der Mitgliederversammlung, Taufe ) verfahren.
  7. Die Taufe eines aktiven Mitgliedes erfolgt frühestens mit dem 16. Lebensjahr und mit dem Einverständnis und der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  8. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
  9. Jedes Mitglied erhält ein gültiges Exemplar der Satzung.

§ 6 Ehrenmitglieder und Verdienste

  1. Personen, die sich durch besondere Verdienste um den Verein verdient gemacht haben, können, nach Prüfung durch die Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Weitere Ehrungen können mittels Fasnetsorden oder ähnlicher Anerkennung vorgenommen werden, die den Verdienst würdigen.
  3. Ein Anspruch kann nicht geltend gemacht werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung dem Verein bis drei (3) Monate zum Ende des Kalenderjahr zugegangen sein muss. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
  2. durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied:
    • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
    • wenn es seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
    • durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen angehört.
  1. durch Tod.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Auszuschließenden ist vorher anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angaben der Gründe, die zum Ausschluss führten, der/die Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit keine Kapazitätsgrenzen überschritten werden.
  2. Alle Mitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Anwärter und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee nach besten Kräften zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie das Ansehen des Vereins fördern.
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist beim Eintritt in den Verein und jährlich mit dem Stichtag 01.11. fällig und bezieht sich auf die kommende Fasnetsaison.
  3. Für Mitglieder zwischen 16 und 18 Jahren, ohne das ein Erziehungsberechtigter Mitglied ist, wird nur die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages erhoben.
  4. Für Familien ist ein Familienbeitrag möglich, der auf das doppelte des Jahresbeitrages festgesetzt ist (zur Familie gehören zwei Erwachsene und alle Kinder unter 18 Jahren).
  5. Mitglieder, die den Jahresbeitrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen und nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Dies geschieht in schriftlicher Form, eine Bestätigung der Mitgliederversammlung ist nicht notwendig.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Zunftrat
  • Kassenprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Zunftrates
    • Beschlussfassung über Aufnahme neuer Mitglieder
    • Beschlussfassung über die Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und Schatzmeisters
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Zunftrat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im 2. Quartal des Jahres.

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

7. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Zunftrat umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – mit Ausnahme eines Ehrenmitglieds und eines Anwärters im Probejahr – eine Stimme.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

10. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

11. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden (Zunftmeister), dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der 1. und 2.Vorsitzende sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung durch den Schatzmeister genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

    • Vorbereitung und Einberufung des Zunftrates sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    • die Leitung bei allen Versammlungen.
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.

5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

6. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem Zunftrat.

7. Der erweiterte Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Der Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister ist verpflichtet eine ordnungsgemäße Aufzeichnung aller Kassenvorgänge durchzuführen.
  2. Dazu gehört:
    • das Einziehen von Mitgliedsbeiträgen,
    • Abwicklung der Vereinseinnahmen und -ausgaben,
    • Belegsammlung aller anfallenden Kassenvorfälle,
    • erstellen des Jahresabschlusses.
  1. Er ist verpflichtet der Mitgliederversammlung jährlich einen geprüften Kassenbericht oder Jahresabschluss vorzulegen.
  2. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alle 2 Jahre gewählt.
  3. Der Schatzmeister wird auf der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag der Kassenprüfer, durch die Mitglieder entlastet.

§ 15 Der Zunftrat

  1. Der Zunftrat wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
  2. Er besteht aus:
    • dem 1. und 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • je einem Vertreter der Untergruppen

3. Sollte der Zunftrat aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehen, so ist von der Mitgliederversammlung ein Beisitzer zu wählen.

4. Jedes Mitglied des Zunftrates hat das Recht eine Sitzung des Zunftrates einzuberufen.

5. Die wesentlichen Aufgaben des Zunftrates sind:

    • Wahlvorschläge zur Wahl der Vorstandschaft
    • Beratung aller Zunftangelegenheiten
    • Erledigung der laufenden Geschäfte und Teilnahme an der Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben
    • Entscheidung über Beschwerden und Streitigkeiten aller Art innerhalb der Zunft
    • Vorbereitung aller Zunftveranstaltungen, wozu weitere Mitglieder sowie Nichtmitglieder herangezogen werden können
    • Festlegung der Fest- und Umzugsprogramme
    • Bestellung von Preisrichter und Kommissionen
    • Leitung der innerhalb der Zunft bestehenden Gruppen

6. Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Zunftrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 15 Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alle 2 Jahre gewählt.
  2. Der Schriftführer hat die Aufgabe, Protokolle über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Zunftrates anzufertigen, die von ihn und dem 1. Vorstand zu unterzeichnen sind.
  3. Er erledigt den gesamten anfallenden Schriftverkehr des Vereins.
  4. Ferner ist er verpflichtet, Vorgänge und Vorfälle chronologisch festzuhalten und fortzuschreiben.
  5. Zu der jährlichen Mitgliederversammlung muss er einen Schriftführerbericht vorlegen.

§16 Die Kassenprüfer

  1. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Dazu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft des Vereins angehören.
  3. Sie sind verpflichtet, die Kassenführung nach Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Bestand jährlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und bei dieser zu berichten.

§ 15 Die Gruppen innerhalb der Zunft

  1. Der Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e.V. gehören folgende Gruppen an:
    • Aidbachhexen,
    • Stoabäuch,
    • noch im Aufbau befindliche Gruppen,

2. Sämtliche Gruppen unterstehen der Vorstandschaft des Vereins.

3. Jede Gruppe sollte einen Vertreter im Zunftrat haben, der von den Mitgliedern der Gruppe gewählt wird.

4. Die Untergruppen können interne Ausschüsse bilden, die dem Zweck der kameradschaftlichen Einheit dienen, die Probleme jeder Art zu lösen versuchen und auch mit Aufgaben vertraut gemacht werden können, die den Vorstand entlasten.

5. Beschlüsse und Satzung können diese Ausschüsse nicht anstreben und auch nicht geben. Diese Ausschüsse und ihre Personen haben im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 18 Narrenbekleidung

  1. Die Narrenbekleidung  der Aidbachhexen (nachfolgend auch Häs genannt) besteht aus :
    • Der Holzmaske, mit Pferdeschweif als Haare und einem Kopftuch (rot mit weißen Blümchen).
    • Dem Häs, es besteht aus einem weinrotem Oberteil, einem schwarzem Rock mit Schürze, aus demselben Stoff wie das Kopftuch, einer langen weißen Unterhose mit Spitzenbesatz, Ringelsocken (weinrot, weiß, schwarz) und den Strohschuhen.

2. Die Narrenbekleidung  des Stoabauch (nachfolgend auch Häs genannt) besteht aus:

    • Der Holzmaske , mit Pferdeschweif als Haaren und einem schwarzen (Filz-) Hut
    • Dem Häs, es besteht aus einem Halstuch (rot mit weißen Blümchen), einem blauen Oberteil, einer schwarzen Hose und einer blauen Schürze mit schwarzen Schuhen.

3. Jedes Mitglied der Narrenzunft Aidbachhexen Aidlingen e. V. hat sein Häs käuflich zu erwerben und es geht in seinen Besitz über, mit Ausnahme der Kindernarrenbekleidung. Diese wird bis zum 16. Lebensjahr als Vereinskleidung zur Verfügung gestellt.

4. Bei Austritt aus der Zunft, behält sich diese das Recht vor, das Häs zum Zeitwert zurückzukaufen.

5. Jedes ausgetretene Mitglied kann sein Häs auch behalten, es darf in der Öffentlichkeit jedoch nicht mehr getragen werden.

6. Das Häs ist in seiner Art und Darstellung Eigentum der Zunft und darf nicht ohne Zustimmung des Zunftrates außerhalb der Narrenzunft getragen werden.

7. Verstößt ein ehemaliges Mitglied dagegen, so können von dem Verein juristische Schritte eingeleitet werden.

8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine durch den Verein zugewiesene Nummer deutlich sichtbar am linken Oberarm seines Häs anzubringen, um die zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen nach Verursacherprinzip festzustellen.

9. Bei mutwilliger Zerstörung des Leihhäs, oder der vom Verein gestellten Kindernarrenbekleidung wird der Betrag zur Neuanschaffung erhoben.

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergärten der Gemeinde Aidlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstige Zwecke zu verwenden haben.

 

Ort, Datum und Unterschriften

Aidlingen den 12.05.2018